Fachanwaltskanzlei für Familienrecht in Jena

Kanzlei Englert | Humboldtstraße 24 | Jena
Familienrecht und Mediation Kanzlei Englert | Humboldtstraße 24 | Jena

Herzlich Willkommen
bei der Fachanwaltskanzlei für Familienrecht Daniela Englert
– Familienrecht und Mediation in Jena und München

Seit dem Jahr 2000 bin ich vorwiegend im Familienrecht tätig, insbesondere bei Trennung und Scheidung. Vor einer Eheschließung, oder wenn es nach einer Trennung um  Weichenstellungen für Ihre persönliche und finanzielle Zukunft oder um Ihre Kinder geht, sollten Sie einen Spezialisten für Familienrecht zu Rate ziehen: Als Fachanwältin für Familienrecht biete ich Ihnen eine kompetente Beratung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Eine routinierte Vertretung Ihrer persönlichen Interessen – vor Gericht, in beratender Funktion oder auch bei der Gestaltung von Verträgen und Vereinbarungen ist mir ein Anliegen.

Als ausgebildete Mediatorin bin ich zusätzlich in außergerichtlicher Streitbeilegung geschult. Wenn Sie unsicher sind, ob Mediation das Richtige für Sie ist, kontaktieren Sie mich einfach unverbindlich.

Unterstützung durch erfahrene Fachanwältin für Familienrecht

Bei einem familienrechtlichen Problem sollten Sie sich jedenfalls an einen Spezialisten im Familienrecht Jena und damit an einen Fachanwalt für Familienrecht Jena wenden. Das Familienrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet mit einer eigenen Gerichtsbarkeit und vielen verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Zudem sind die Auswirkungen einer familienrechtlichen Streitigkeit oftmals gravierend. Es geht um ihre persönlichsten Beziehungen und ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit. Das darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Lassen Sie sich daher möglichst frühzeitig beraten, wenn Sie nur das Gefühl haben, dass Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft oder nichteheliche Lebensgemeinschaft zu scheitern droht. Eine Erstberatung bietet Ihnen schnell und ohne großen zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand die notwendige Orientierung und Sicherheit im Umgang mit dieser neuen Situation. Wenn Sie Ihr neu erworbenes Wissen dann nicht anwenden müssen, umso besser. Unter anderem kann ich Sie zu folgenden Themen fundiert beraten:

  • Rechte und Pflichten in der Ehe und nacheheliche Solidarität
  • Trennung und Ehescheidung, sowie Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt
  • Steuerliche Fragen in der Ehe, während der Trennungszeit und nach der Scheidung
  • Kindschaftssachen, Umgang, Sorgerecht, insbesondere das Aufenthalts-bestimmungsrecht , Kindesunterhalt
  • Vermögensrechtliche Fragen und Zugewinn
  • Vorsorgende Eheverträge oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Erbrechtliche Konsequenzen von Eheschließung, Trennung und Scheidung

Das anspruchsvolle Familienrecht ist nicht ohne Grund die Domäne der Rechtsanwaltskanzlei Daniela Englert. Als Fachanwältin für Familienrecht Jena fühle ich mich diesem sensiblen und generationenübergreifenden Rechtsbereich besonders verbunden. Als ausgebildete Mediatorin versuche ich zu jedem Zeitpunkt und mit dem nötigen Engagement und Fingerspitzengefühl, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Eine gerichtliche Lösung ist immer als „ultima ratio“ anzusehen. Kommt es aber zu einer Auseinandersetzung vor dem Familiengericht, ist das Verfahren konsequent und entschieden zu führen und ich werde Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung zur Seite stehen.

Sind Sie mit meiner Arbeit zufrieden? Dann freue ich mich über eine Google Bewertung!

Aktuelles

Welcher Elternteil entscheidet über Impfung des Kindes?

Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) sie in dem Alter des betroffenen Kindes nicht mehr als Regelimpfung empfiehlt und der die Impfung befürwortende Elternteil die Voraussetzungen einer Indikationsimpfung nicht geltend macht. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2023, Az.: 6 UF 53/23

 

Neue Düsseldorfer Tabelle 2022

Neu ist:

  • Es kamen erstmals 5 weitere Einkommensstufen hinzu, die Einkommensgrenze wurde angehoben von vorher 5.500 € auf nun 11.000 €.
  • Die Bedarfssätze der minderjährigen und volljährigen Kinder wurden angehoben

Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

 

Eltern streiten um Coronaimpfung ihres Kindes

Sind Eltern uneinig ob ihr Kind, für das sie das gemeinsame Sorgerecht haben, gegen Corona geimpft werden soll oder nicht, muss  das Familiengericht entscheiden. Das Gericht überträgt die Entscheidungszuständigkeit für die Impfung in der Regel auf den Elternteil, der sich an die Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Institutes) hält. Grund: Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) als medizinischer Standard anerkannt. Deshalb gilt der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfungen als höher als das Impfrisiko. Der Elternteil, dem die Entscheidungszuständigkeit für die Impfung übertragen wurde, muss dann abwägen, ob sein Kind ein Risikokind ist. Z.B. wegen Vorerkrankungen. Die aktuellen Empfehlungen der STIKO können über deren Homepage eingesehen werden.

Wohnen im Alleineigentum des Ehepartners

Es kommt häufig vor, dass ein Ex-Ehegatte auch nach der Ehescheidung weiter in der ehemaligen Ehewohnung lebt. Soweit der andere Ex-Ehegatte Alleineigentümer dieser Ehewohnung ist, besteht unter den Voraussetzungen des § 1568 a BGB ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages. Dieser Anspruch muss aber bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung gerichtlich geltend gemacht sein, sonst kann der Eigentümer Herausgabe der Wohnung verlangen. Dies hat der BGH am 10.03.2021 entschieden.

Sorgerecht für Haustiere

…gibt es in Deutschland (noch) nicht. Vielmehr gehören Tiere bei einer Scheidung aus rechtlicher Sicht zum Hausrat und werden, soweit sie den Ehegatten gemeinsam gehören „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ verteilt. Etwas anderes soll künftig in Spanien gelten.

Umgang eines Kleinkindes wenn sieben Schlittenhunde im Haushalt leben.

Während das Amtsgericht dem umgangsberechtigten Vater noch auferlegte die Hunde während des Umgangs mit dem einjährigen Kleinkind außer Haus zu schaffen, hob das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung auf mit dem Hinweis, dass eine konkrete Gefährdung des Kindes weder dargetan noch ersichtlich sei. Allerdings bekam der umgangsberechtigte Vater die Auflage, sicherzustellen, dass das Kind während der Umgangskontakte nicht unbeaufsichtigt mit einem oder mehreren der Hunde ist. (OLG Frankfurt, 1 UF 170/ 20)

Umgang mit dem Kind findet trotz Corona grundsätzlich statt wie vereinbart

Wenn Sie als getrennt lebende Eltern vor Gericht eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen haben, darf der Umgang nur aus  zwingenden Gründen ausfallen. Auch in Coronazeiten ist das nur ausnahmsweise der Fall. Etwa wenn die Behörde eine Quarantäne oder eine Ausgangssperre angeordnet hat. Oder wenn der  umgangsberechtigte Elternteil bzw. ein Angehöriger seines Haushalts mit Covid 19 infiziert ist. Der betreuende Elternteil darf sich auch nicht ohne wichtigen Grund in freiwillige Quarantäne begeben und den Umgang aus diesem Grund verbieten.  Ein wichtiger Grund wäre aber beispielsweise, dass  Kontakt mit einem an Covid 19 erkrankten Menschen bestand. Wird grundlos gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen,  kann  beantragt werden ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Keine Mundschutz beim Kindesumgang vorgeschrieben

Aufatmen für Eltern, die beim Kindesumgang bisher eine Herausforderung in Corona-Zeiten hatten:

Ein Kindesumgang mit Gesichtsmaske entspricht bei einem 2-jährigen Kind nicht dem Kindeswohl, weil ein Kind in diesem Alter in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers kommuniziert (so AG Köln, Beschluss vom 24.09.2020, 332 F 85/ 20). Dies bedeutet, dass der Elternteil beim Umgangstermin mit seinem 2-jährigen Kind keinen Mund-Nasen Schutz tragen braucht, damit sein Kind die Gesichtsmimik erkennen kann. So ist eine intensivere Kommunikation mit dem Kind über den Ausdruck des Gesichts wieder möglich. 

 

Sog. Coronabonus im Kindesunterhalt

Im September 2020 wurden einmalig 200 €, im Oktober 2020 einmalig 100 € zusätzlich an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt. Diese Zahlungen werden wie das Kindergeld hälftig vom Barbedarfes des Kindes abgezogen. Die Zahlungspflicht des barunterhalts-pflichtigen Elternteils verringert sich somit für diese Monate. Bei Überzahlungen besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages des Kinderbonus gegen den betreuenden Elternteil.

 

Höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag ab 01.01.2021

Das Kindergeld steigt auf 219 € für ein erstes und zweites Kind, auf 225 € für ein drittes Kind und auf 250 € für jedes weitere Kind.

Auch der Kinderfreibetrag steigt für Verheiratete um 288 € gegenüber dem Vorjahr, auf 5.460 €.  Ob der Bezug von Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist ermittelt das Finanzamt.

Für Alleinerziehende gibt es zusätzlich einen Entlastungsbetrag, der wegen der Corona-Krise in 2021 auf 4.008 € steigt und sich für jedes weitere Kind um 240 € erhöht.

Wer Kindesunterhalt zahlt, aber weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag nutzt, kann in 2021 Unterhaltsleistungen bis zu 9.000 € von der Steuer absetzen.

 

Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei guten Einkommensverhältnissen

Während der BGH bislang eine lineare Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über die 10. Einkommensstufe (5.101 € – 5.500 €) hinaus ablehnte, wird daran nun nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Vielmehr soll eine begrenzte Fortschreibung der Tabelle bis zur Obergrenze von 11.000 € nicht ausgeschlossen sein, so ein Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.09.2020. Dieser Beschluss konnte in der aktuellen Tabelle vom 01.01.2021 aus Zeitgründen leider nicht mehr berücksichtigt werden. Jedenfalls aber entfällt künftig ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“. Dies jedenfalls wenn geltend  die Haftungsquote der Eltern bestimmt werden muss. So wenn Mehrbedarf oder Volljährigenunterhalt geltend gemacht wird oder die Kinder im Wechselmodell betreut werden. .

Sorgerechtsvollmacht statt Entzug des Sorgerechtes

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die Bevollmächtigung des anderen Elternteils die Auflösung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verhindern. Nur in Ausnahmefällen wird bei einer Bevollmächtigung des anderen Elternteile der teilweise oder gar ganze Entzug der elterlichen Sorge noch möglich sein. Etwa wenn der vollmachtgebende Elternteil sich durch eine Vollmachtserteilung seiner elterlichen Verantwortung entledigen will. Oder wenn der vollmachtgebende Elternteil die Entscheidungen des bevollmächtigten Elternteils aktiv unterläuft oder hintertreibt. BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/ 19.

Familien im 2. Lockdown

Familien stellt der zweite Lockdown vor besondere Herausforderungen. Die Bundesregierung hat zu den bereits bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen. Auf der Webseite des Bundesregierung unter  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familien-in-corona-zeit-1738334 finden Sie

  • Aktuelle Informationen zu der Situation in Kitas und Schulen,
  • Information zu weiteren finanziellen Entlastungen für Familien,
  • Alles zu digitalen Lernangeboten in Schulen ,
  • Hilfen für Studierende und Auszubildende
  • Beratungsangebote

Vollmacht bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das minderjährige Kind, d.h. beide Eltern müssen anwesend sein, z.B. bei einer Schulanmeldung o.a.. Soweit ein Elternteil die elterliche Vertretung alleine wahrnehmen will/ muss, kann vom anderen Elternteil zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt werden. Das gemeinsame Sorgerecht besteht aber weiter fort, daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und-pflichten und ggfs. auch Mitwirkungspflichten des Elternteils, der die Vollmacht gegeben hat. Bei ausreichender Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Eltern kann damit eine Übertragung des Sorgerechts für einzelne oder alle Angelegenheiten auf einen Elternteil vermieden werden. BGH XII ZB 112/19 Beschluss vom 29.04.2020.