Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.02.2018 entschieden, dass ein Ehepartner die Vollkaskoversicherung die der andere Ehepartner für das Familienauto abgeschlossen hat, auch ohne Vollmacht des anderen kündigen darf. Die Kündigung sei ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.
Dazu muss man wissen: Nach § 1357 BGB kann ein Ehepartner für den anderen (nicht getrennt lebenden) Ehepartner Rechte und Pflichten begründen, soweit es sich um Haushaltsgeschäfte handelt, die dem Lebenszuschnitt der jeweiligen Ehe nach angemessen sind. Ursprünglich sollte diese sog. Schlüsselgewalt der verheirateten, kindererziehenden und einkommenslosen Hausfrau die Möglichkeit geben, im Kramerladen um die Ecke anschreiben zu lassen und den geldverdienenden Ehemann mit zu verpflichten. Dieses Relikt gilt trotz geänderter Rollenverteilung weiterhin und führt zu einer nicht mehr gerechtfertigten Haftungserweiterung zulasten der Ehegatten bei Haushaltsführungsgeschäften.