Am 01.01.2020 ist das sog. „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ zur Entlastung von Kindern pflegebedürftiger Eltern in Kraft getreten. Die meisten Eltern brauchen nun nicht mehr zu befürchten, dass ihre Kinder im Pflegefall zu den Kosten herangezogen werden und deren Kinder brauchen nicht mehr mit dem Rückgriff des Sozialamtes zu rechnen: Künftig bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern unberücksichtigt, soweit deren Gesamtjahreseinkommen nicht mehr als 100.000 EUR brutto beträgt. Unterhalt für alle vorrangig berechtigten Angehörigen – etwa Unterhalt für minderjährige Kinder – ist vorweg vom Einkommen abzuziehen. Vermögen ist unbeachtlich. Und auch Einkommen und Vermögen eines Schwiegerkindes sind unbeachtlich. Mehrere Geschwister haften entsprechend ihrer unterhaltrechtlichen Leistungsfähigkeit anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB.