Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die Bevollmächtigung des anderen Elternteils die Auflösung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verhindern. Nur in Ausnahmefällen wird bei einer Bevollmächtigung des anderen Elternteile der teilweise oder gar ganze Entzug der elterlichen Sorge noch möglich sein. Etwa wenn der vollmachtgebende Elternteil sich durch eine Vollmachtserteilung seiner elterlichen Verantwortung entledigen will. Oder wenn der vollmachtgebende Elternteil die Entscheidungen des bevollmächtigten Elternteils aktiv unterläuft oder hintertreibt. BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/ 19.