Während das Amtsgericht dem umgangsberechtigten Vater noch auferlegte die Hunde während des Umgangs mit dem einjährigen Kleinkind außer Haus zu schaffen, hob das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung auf mit dem Hinweis, dass eine konkrete Gefährdung des Kindes weder dargetan noch ersichtlich sei. Allerdings bekam der umgangsberechtigte Vater die Auflage, sicherzustellen, dass das Kind während der Umgangskontakte nicht unbeaufsichtigt mit einem oder mehreren der Hunde ist. (OLG Frankfurt, 1 UF 170/ 20)