Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) sie in dem Alter des betroffenen Kindes nicht mehr als Regelimpfung empfiehlt und der die Impfung befürwortende Elternteil die Voraussetzungen einer Indikationsimpfung nicht geltend macht. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2023, Az.: 6 UF 53/23