Das Sorgerecht (auch elterliche Sorge genannt) umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet sind, nach der Geburt des Kindes heiraten oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben. Auch Adoptiveltern sind Inhaber der elterlichen Sorge.
Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern kann das Gericht auf Antrag die Entscheidung über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten einem Elternteil alleine übertragen. Zu Umzügen ins Ausland siehe hier. Dies gilt für verheiratete Eltern ebenso wie für getrenntlebende oder unverheiratete Eltern. Ein Anwaltszwang gilt für derartige Anträge nicht, meist ist es aber sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Trennung und /oder Scheidung ändern am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern nichts. Nur soweit ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder auf Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge stellt , erfolgt eine Prüfung durch das Familiengericht. Sehr oft sind sich die Eltern über das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht uneins, also die Frage bei wem das gemeinsame Kind/ die gemeinsamen Kinder künftig leben sollen. Erster Ansprechpartner ist zunächst das Jugendamt. Welches Jugendamt zuständig ist hängt vom Wohnsitz ab.
Immer häufiger möchte mindestens ein Elternteil ein sog. Wechselmodell. Das Gesetz sieht vor, dass ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hat, der sich um die Alltagsbelange des Kindes kümmert und der andere Elternteil Umgang bekommt. Man spricht vom sog. Residenzmodell. Beim Wechselmodell dagegen teilen sich die Eltern auch nach der Trennung die Alltags-Erziehung des gemeinsamen Kindes/ der gemeinsamen Kinder. Meistens wechseln die Kinder in einem festgelegten Turnus zwischen den getrennten Haushalten von Mutter und Vater. Unbedingte Voraussetzung für ein Wechselmodell ist, dass die Eltern weiter nahe beieinander wohnen und, besonders wichtig, dass die Eltern weiter bereit und fähig sind zum Wohle des Kindes/ der Kinder zu kooperieren und sich regelmäßig über dessen/ deren Belange auszutauschen. Dann kann ein Wechselmodell ausnahmsweise auch im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung angeordnet werden, wenn dies dem Kindeswohl am Besten entspricht, so BGH XII ZB 60/15, Beschluss vom 01.02.2017. Auch kann ein einmal praktiziertes Wechselmodell nicht ohne weiteres von einem Elternteil wieder „gekündigt“ werden. Zu beachten ist: Auch beim Wechselmodell besteht eine Barunterhaltspflicht der Eltern.