Während der BGH bislang eine lineare Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über die 10. Einkommensstufe (5.101 € – 5.500 €) hinaus ablehnte, wird daran nun nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Vielmehr soll eine begrenzte Fortschreibung der Tabelle bis zur Obergrenze von 11.000 € nicht ausgeschlossen sein, so ein Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.09.2020. Dieser Beschluss konnte in der aktuellen Tabelle vom 01.01.2021 aus Zeitgründen leider nicht mehr berücksichtigt werden. Jedenfalls aber entfällt künftig ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“. Dies jedenfalls wenn geltend die Haftungsquote der Eltern bestimmt werden muss. So wenn Mehrbedarf oder Volljährigenunterhalt geltend gemacht wird oder die Kinder im Wechselmodell betreut werden. .