Güterrecht

Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Lassen Sie sich beraten was das genau bedeutet und ob diese gesetzliche Regelung für Sie vorteilhaft ist.

Bisher gab es daneben die zwei gesetzlichen Wahlgüterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, die notariell beurkundet werden müssen. Seit 01.05.2013 ist ein weiterer Wahlgüterstand dazugekommen, die sog. Wahl-Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1519 BGB, die ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf .

Dieser Güterstand der Wahl-Zugewingemeinschaft wurde ursprünglich für internationale deutsch-französische Ehen geschaffen, die in Deutschland oder Frankreich gelebt werden. Er kann aber auch von deutschen Ehepaaren mit Lebensmittelpunkt in Deutschland gewählt werden. Steuerlich ist die neue Wahl-Zugewinngemeinschaft ebenso privilegiert wie der gesetzliche Güterstand. Die rechtliche Ausgestaltung ist  zwar an den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft angelehnt, doch gibt es einige wesentliche Unterschiede.

Daneben besteht zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit den gesetzlichen Güterstand durch einen notariellen Ehevertrag zu modifizieren. Das ist z. B. bei Partnern einer Arztpraxis oder bei Unternehmern der meist gesellschaftsrechtlich bedingte Normalfall.