Im Sommer 2016 keine Alleinentscheidungsbefugnis für Urlaubsreise in die Türkei
Die Regierung der Türkei hat inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen. Es ist als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existenzieller Bedeutung sind. Bei dieser Sachlage besteht eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen kann, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können.
Unter den derzeitigen Umständen ist eine Urlaubsreise in die Türkei somit keine Angelegenheit des täglichen Lebens , über die derjenige Elternteil, der die Obhut ausübt, alleine entscheiden kann. Vielmehr bedarf er der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils.
Hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen Umständen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen. So OLG Frankfurt a.M. am 21.07.2016, Az. 5 UF 206/16
Mietvertragsentlassung schon in der Trennungszeit
Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor von ihm oder von beiden Ehegatten gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der in der Wohnung bleibende Ehegatte kann seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.
Beschluss des OLG Hamm vom 21.01.2016, Az. 12 UF 170/15