Im Gegensatz zum geschiedenen Elternteil kann ein Kind seinen Geburtsnamen nicht einfach ablegen. Auch wenn das Kind bei der Mutter lebt, diese wieder heiratet und den Nachnamen des neuen Ehepartners annimmt und alle Kinder aus dieser neuen Ehe ebenfalls den Nachnamen des neuen Ehepartners haben: Das Kind kann, selbst wenn die Mutter und der Stiefvater das möchten, seinen Namen grundsätzlich nur ändern wenn beide leiblichen Eltern zustimmen, so steht es im Namensänderungsgesetz. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen hat der Bundesgerichtshof (BGH) bislang eine Namensänderung ohne Zustimmung beider Eltern zugelassen. Dies könnte nun einfacher werden, da das OLG Frankfurt (1 UF 140/19) eine Namensänderung trotz Widerspruch des Kindsvaters zugelassen hat, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorlag. Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt wird.