Umgang

Eltern sollen den Umgang mit allen Personen fördern, die dem Kind nahestehen, wenn dies seinem Wohl entspricht. Das Umgangsrecht dient dazu den Kontakt des Kindes zu allen Personen aufrecht zu erhalten und zu fördern, die ihm besonders nahestehen. Insbesondere den Kontakt zu dem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Der Umgangsberechtigte hat das Recht das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Kommt es zwischen den Eltern zum Streit über den Umfang und die Ausübung des umgangsrechtes entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, wann und wieviel Zeit der Antragsteller mit dem Kind verbringen darf. Auch ein nichtehelicher Vater, der bislang keine Beziehung zu seinem Kind hat, hat ein Recht auf Umgang, wenn er nachhaltiges Interesse an seinem Kind zeigt, vorausgesetzt der Umgang dient dem Kindeswohl. Sofern die Vaterschaft streitig ist, kann diese im Rahmen eines Umgangsverfahrens geprüft werden und ist gegebenenfalls im Wege der Beweiserhebung zu klären.

Es besteht nicht nur ein Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht zum Umgang. Daher kann ein Umgang ausnahmsweise  sogar mit Ordungsmitteln erzwungen werden, wie das OLG Oldenburg in einem Fall entschieden hat, in dem der Vater ohne Erklärung den Kontakt zu seinen drei Söhnen vollständig abgebrochen hat. Vorher hatte er sich stets für sie und ihre Hobbies interessiert. Die abrupte und mit keinem Wort erläuterte Abwendung des Kindesvaters belastete die Kinder und beeinträchtigte ihr Kindeswohl in erheblichem Maße. Alle drei haben im Verfahren sowohl gegenüber dem Verfahrensbeistand als auch bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht den sehnlichen Wunsch geäußert, wieder Kontakt zum Vater zu haben. Obwohl in der Regel  nicht davon auszugehen ist, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dient, war das Gericht  hier davon überzeugt, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung des nachdrücklich geäußerten Wunsches der Kinder, wieder Kontakt mit ihrem Vater zu erhalten, ihrem Wohl dienlich ist. Und beschloss, dass der  Umgang auch gegen den erklärten Willen des Umgangsberechtigten mit Ordnungsgeld durchgesetzt werden kann. OLG Oldenburg,  13 WF 55/16, Beschluss vom 28.7.2016.