Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das minderjährige Kind, d.h. beide Eltern müssen anwesend sein, z.B. bei einer Schulanmeldung o.a.. Soweit ein Elternteil die elterliche Vertretung alleine wahrnehmen will/ muss, kann vom anderen Elternteil zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt werden. Das gemeinsame Sorgerecht besteht aber weiter fort, daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und-pflichten und ggfs. auch Mitwirkungspflichten des Elternteils, der die Vollmacht gegeben hat. Bei ausreichender Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Eltern kann damit eine Übertragung des Sorgerechts für einzelne oder alle Angelegenheiten auf einen Elternteil vermieden werden. BGH XII ZB 112/19 Beschluss vom 29.04.2020.