Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens soll nicht mehr von dem Zufall abhängen, ob der Erblasser die Rechtskraft einer eheauflösenden Entscheidung noch erlebt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien des Scheidungsverfahrens dieses in der Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betreiben.