Es kommt häufig vor, dass ein Ex-Ehegatte auch nach der Ehescheidung weiter in der ehemaligen Ehewohnung lebt. Soweit der andere Ex-Ehegatte Alleineigentümer dieser Ehewohnung ist, besteht unter den Voraussetzungen des § 1568 a BGB ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages. Dieser Anspruch muss aber bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung gerichtlich geltend gemacht sein, sonst kann der Eigentümer Herausgabe der Wohnung verlangen. Dies hat der BGH am 10.03.2021 entschieden.